GEBURT

GEBURT

Die Geburt Ihres Neugeborenen muss dem zuständigen Standesamt binnen einer Woche angezeigt werden. Sie bekommen dann vom Standesamt die erste Geburtsurkunde für Ihr Kind ausgestellt. Die Geburtsurkunde wird Ihr Kind in vielen unterschiedlichen Lebenssituationen als Nachweis benötigen. Auch brauchen Sie sie zur Anmeldung des Wohnsitzes Ihres Neugeborenen.

Hinweis:
Zusätzlich bekommen Sie vom Standesamt eine „Geburtsbestätigung zur Vorlage bei der Krankenkasse“ ausgestellt. Diese benötigen Sie zur Beantragung von Wochengeld.

In der Geburtsurkunde werden der Name, das Geschlecht, der Geburtszeitpunkt und der Geburtsort Ihres Kindes sowie die familiäre Situation zur Zeit der Geburt festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.
Der Geburtsurkunde ist auch zu entnehmen, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren ist.
Die Anzeige der Geburt hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle: Die Personenstandsbehörde, die für den Geburtsort (z.B. Standort des Spitals oder die Gemeinde bei Hausgeburt) des Kindes örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde

  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

  • In Wien: die Standesämter in Wien

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern des Kindes

  • Heiratsurkunde der Eltern des Kindes

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis; bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis)

  • Bestätigung der Meldung der Eltern des Kindes

  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes

  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)

  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung

  • Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde

Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Geburtsurkunden der Mutter des Kindes

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter des Kindes (Staatsbürgerschaftsnachweis; bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis)

  • Bestätigung der Meldung der Mutter des Kindes

  • Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten

  • Eventuell Partnerschaftsurkunde

  • Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter des Kindes

  • Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)

  • Eventuell Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung

  • Formular „Anzeige der Geburt“, wenn die Geburt nicht von der Leiterin/vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt wurde

  • Eventuell Bescheid über Namensänderung

Fremdsprachige Urkunden müssen im Original gemeinsam mit in Österreich beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage https://www.oesterreich.gv.at/ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster).

Gemeindeamt Halbturn

Gemeindeamt Halbturn

Wiener Straße 3
7131 Halbturn
T: +43 2172 8645
F: +43 2172 8645-8
E: gemeinde@halbturn.com