TODESFALL

TODESFALL

Anzeige des Todesfalls – Erstausstellung einer Sterbeurkunde/Abschrift aus dem Sterbebuch

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Sterbeurkunde bzw. die beglaubigte Abschrift aus dem Sterbebuch.

Voraussetzungen:

  • Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt

  • Das Formular „Anzeige des Todes“ (und die darin enthaltene „Todesbescheinigung“) sind vorhanden

Fristen:

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.

Zuständige Stelle:

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

  • Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde

  • In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats

  • In Wien: die Standesämter in Wien

Die Person, welche die Anzeige erstattet, hat sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) zu legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte „Anzeige des Todes“ und die darin enthaltene „Todesbescheinigung“ zu übergeben.

Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung ins Personenstandsregister folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die ergänzte „Todesbescheinigung“, eine Sterbeurkunde bzw. eine „Todesbestätigung“ (nur gültig für Sozialversicherungszwecke) aus.

Hinweis: Die „Todesbescheinigung“ müssen Sie unverzüglich dem Bestattungsunternehmen übergeben, da nur dann die Überführung und die Durchführung der Bestattung möglich sind.

Erforderliche Unterlagen:

  • Formular „Anzeige des Todes“ und die darin enthaltene „Todesbescheinigung“

  • Eigener amtlicher Lichtbildausweis

  • Personaldokumente der Verstorbenen/des Verstorbenen, soweit vorhanden: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis oder Heimatschein (Heimatrollenauszug), Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde

  • Bei Verwitweten zusätzlich Abschrift aus dem Sterbebuch bzw. Sterbeurkunde

  • Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern zusätzlich Abschrift aus dem Partnerschaftsbuch bzw. Partnerschaftsurkunde

  • Bei Geschiedenen zusätzlich Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil

  • Bei eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern zusätzlich Urteil über die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft

  • Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf der Homepage https://www.oesterreich.gv.at/ (Link öffnet sich in einem neuen Fenster).

Gemeindeamt Halbturn

Gemeindeamt Halbturn

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